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Abschaffung des Eigenmietwerts: Der Systemwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung

von avaro  - 01.10.2025

Am 28. September 2025 stimmte die Schweizer Bevölkerung über einen umfassenden Systemwechsel in der Besteuerung von Wohneigentum ab. Mit 57,7 % Ja-Stimmen wurde die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Gleichzeitig wurde eine Verfassungsänderung angenommen, die es den Kantonen erlaubt, eine Objektsteuer auf selbstgenutzte Zweitliegenschaften einzuführen.

Was ist der Eigenmietwert – und warum wurde er kritisiert?

Der Eigenmietwert ist eine steuerliche Konstruktion: Hauseigentümer:innen müssen ein fiktives Einkommen versteuern – nämlich die Miete, die sie sich theoretisch selbst zahlen könnten. Damit soll ein Gleichgewicht gegenüber Mietern hergestellt werden.

Kritiker:innen warfen dem System vor:

  • Es belaste vor allem Personen mit wenig Hypothek oder gar schuldenfreiem Eigentum
  • Es führe zu Verzerrungen in der Finanzierung (Übernahmen von Schulden wurden gefördert)
  • Die Abzüge bei Unterhaltskosten, Renovationen und Zinskosten sind eng mit dem Eigenmietwert verknüpft – ihre Streichung wäre ein schwerwiegender Systemwechsel

Parlamentarisch war der Weg zur Reform bereits vorbereitet: Im Dezember 2024 sprachen sich National- und Ständerat für das Ende der Eigenmietwertbesteuerung aus – verbunden mit Einschränkungen bei Abzügen von Schuldzinsen und Unterhaltskosten.

Die Reform im Detail: Was ändert sich?

Bereich
Bisher
Neu / künftig
Versteuerung Eigenmietwert
Selbstgenutzte Liegenschaften unterliegen dem fiktiven Mietwert
Wird für alle selbstgenutzten Liegenschaften abgeschafft (admin.ch)
Abzug Schuldzinsen & Unterhaltskosten
Zinskosten und Unterhalt konnten abgezogen werden
Diese Abzüge entfallen grundsätzlich für selbstgenutztes Eigentum – wobei kantonale Ausnahmen möglich sind (admin.ch)
Objektsteuer auf Zweitliegenschaften
Nicht möglich
Kantone dürfen künftig eine Objektsteuer auf selbstgenutzte Zweitliegenschaften einführen (als Kompensation) (admin.ch)
Auswirkungen auf Ferienobjekte
Selbstgenutzte Ferienliegenschaften unterliegen dem Eigenmietwert
Auch diese werden künftig vom Eigenmietwert befreit, jedoch könnten Kantone zwecks Einnahmen eine Steuer auf Zweitliegenschaften erheben (lukb.ch)

Wichtig: Die Abschaffung des Eigenmietwerts war an die Annahme der Verfassungsänderung gekoppelt. Ohne diese hätte die Reform nicht umgesetzt werden können.

Gewinner:innen & Verlierer:innen der Reform

Gewinner:innen

  • Schuldenfreie oder weitgehend amortisierte Eigentümer:innen: Sie mussten bisher den fiktiven Mietwert versteuern, obwohl sie kaum Zinskosten geltend machen konnten. Mit der Abschaffung entfallen diese fiktiven Steuern.
  • Rentner:innen: Viele Rentner haben kaum Hypothekarzinsen – sie profitierten besonders von der Abschaffung.
  • Eigentümer:innen mit höherem Einkommen: In Umfragen war die Zustimmung zur Abschaffung höher bei höheren Einkommensklassen.

Verlierer:innen / Risikogruppen

  • Eigentümer:innen mit hohen Schulden: Der Wegfall der Zinsabzüge drückt hier stärker.
  • Kantone mit vielen Zweitliegenschaften: Tourismusregionen verlieren Einnahmen aus der bisherigen Besteuerung von Ferienwohnungen.
  • Geringverdienende Haushalte mit Hypotheken: Wenn sie kaum Zinsabzüge geltend machten, könnte die Steuerbelastung steigen, je nach Kanton und Zusatzregelungen.

Ausblick: Umsetzung & Bedeutung

Die kommenden Jahre werden zeigen, wie kantonale Gesetze konkret gestaltet werden. Einige Fragen sind offen:

  • Übergangsfristen: Für bestehende Immobilieneigentümer werden schrittweise Übergangsregelungen vorgesehen.
  • Kantonale Spielräume bei Abzügen: Einige Kantone könnten weiterhin Abzüge für energetische Sanierungen oder Unterhalt gewähren.
  • Ausgestaltung der Objektsteuer: Wie stark und zu welchen Tarifen sie erhoben wird, wird stark kantonal variieren – ein politisches Spannungsfeld.
  • Langfristige Steuerstruktur: Die Abschaffung des Eigenmietwerts gilt als Meilenstein in Richtung eines moderneren, einfacheren Steuersystems. 

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